So habe sie zu Unrecht das Fehlen des Tatbestandselements der anvertrauten Vermögenswerte und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint. Die Staatsanwaltschaft habe das Anvertrautsein der Zahlungen verneint, da der Beschuldigte diese selber als selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen habe. Der Beschuldigte sei zwar als selbständiger Zahnarzt tätig, dies aber im Rahmen der einfachen Gesellschaft, weshalb die Zahlungen der Patienten der einfachen Gesellschaft zugestanden seien und nicht ihm direkt. Dies gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor.