Auch bezüglich der CHF 7‘000.00 (das Herausnehmen der CHF 7‘000.00 sei ebenfalls unter dem Aspekt der Veruntreuung zu prüfen) könne keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, bei diesem Geld habe es sich um Barzahlungen seiner Patienten gehandelt und er habe dieses ebenfalls auf sein Konto einbezahlt. Er habe dann mit den Inhabern der Praxis die Nutzungsentschädigung abgerechnet. 2.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht von klarer Straflosigkeit aus. So habe sie zu Unrecht das Fehlen des Tatbestandselements der anvertrauten Vermögenswerte und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint.