Bedeutsam sei nur, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, er habe weiterhin Lohn zu Gute gehabt und dürfe deshalb die Honorarzahlungen seiner Patienten selber beziehen. Ferner untermauere die schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis, welcher die wiederholte Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Beschuldigten zu entnehmen sei, dessen fehlende Bereicherungsabsicht. Auch bezüglich der CHF 7‘000.00 (das Herausnehmen der CHF 7‘000.00 sei ebenfalls unter dem Aspekt der Veruntreuung zu prüfen) könne keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.