Der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass er die ihm geschuldeten Beträge von den Patienten direkt beziehen dürfe, da er von der Zahnarztpraxis über zwei Monate keinen Lohn mehr erhalten habe. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Inhaber der Zahnarztpraxis die fraglichen Lohnzahlungen zu Recht verweigert hätten oder nicht. Bedeutsam sei nur, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, er habe weiterhin Lohn zu Gute gehabt und dürfe deshalb die Honorarzahlungen seiner Patienten selber beziehen.