Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beschuldigte den beiden Inhabern eine monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Rechnungen auf das bestehende Privatkonto zu stellen gehabt habe, ändere daran nichts. Wesentlich sei ferner, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass er die ihm geschuldeten Beträge von den Patienten direkt beziehen dürfe, da er von der Zahnarztpraxis über zwei Monate keinen Lohn mehr erhalten habe.