Sie erwog dazu, was folgt: Der Beschuldigte habe die Gelder seiner Patienten selber – und gemäss § 3 der Vereinbarung in eigenem Namen – als selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen, weshalb es sich nicht um anvertraute Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt habe. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beschuldigte den beiden Inhabern eine monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Rechnungen auf das bestehende Privatkonto zu stellen gehabt habe, ändere daran nichts.