Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil des BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1). 2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte sowohl das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von anvertrauten Vermögenswerten als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht und hielt sowohl den Vorwurf der Veruntreuung als auch den Vorwurf des Diebstahls für unbegründet. Sie erwog dazu, was folgt: