4.2 Gleichzeitig liessen sie die Zivilklage zurückziehen. 4.3 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. 4.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. April 2017 folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beschwerde vom 27. Januar 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.