{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-22_2017-06-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134720&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "678acd2f2d32c81d6af8c5e9acce8f84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:58", "Checksum": "12dbfb19e4d87cef6e07ffda00f2b09a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\n4.5 Gemäss Vereinbarung vom 23. November 2011 arbeitete der Beschuldigte als selbständiger Zahnarzt und stellte in seinem Namen Rechnungen auf das bestehende Praxiskonto. Der Beschuldigte als alleiniger Gläubiger gegenüber seiner durch ihn behandelten Patienten hat also das Geld von seinen Patienten für seine Leistungen und für sich selbst erhalten und nicht mit der Verpflichtung, dieses in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwalten. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Gelder als Inkassogehilfe empfangen hat. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte allenfalls gegen die Vereinbarung verstossen und damit seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Ganz offensichtlich hat er aber den objektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt.\n4.6 Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht explizit abgelehnt hat. Denn wie von den Beschwerdeführern selbst dargelegt, hätte mit dem beantragten Beweis die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nachgewiesen werden sollen. Nachdem es aber vorliegend bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins mangelt, muss über die subjektiven Tatbestandsmerkmale kein Beweis mehr geführt werden. Von einer Rechtsverweigerung – wie sie die Beschwerdeführer geltend machen – kann somit keine Rede sein. Auf den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisantrag um Einvernahme von B.___ ist nicht einzutreten, da gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird und es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, allfällige Beweismassnahmen vorzunehmen.\n5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten einer ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB schuldig gemacht.\n5.2 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und wird von der Einstellungsverfügung nicht mitumfasst und kann folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.\n6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Diebstahl eingestellt hat. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\n7.2 Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführer haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.\n7.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.\n7.4 Die Parteientschädigung an Rechtsanwalt Reto Gasser, zu bezahlen durch die Beschwerdeführer, ist antragsgemäss auf CHF 3‘520.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.\n3. A.___ und B.___ haben C.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘520.60 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Kofmel"}