{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-22_2017-06-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134720&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "678acd2f2d32c81d6af8c5e9acce8f84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:58", "Checksum": "12dbfb19e4d87cef6e07ffda00f2b09a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\n2.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht von klarer Straflosigkeit aus. So habe sie zu Unrecht das Fehlen des Tatbestandselements der anvertrauten Vermögenswerte und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint. Die Staatsanwaltschaft habe das Anvertrautsein der Zahlungen verneint, da der Beschuldigte diese selber als selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen habe. Der Beschuldigte sei zwar als selbständiger Zahnarzt tätig, dies aber im Rahmen der einfachen Gesellschaft, weshalb die Zahlungen der Patienten der einfachen Gesellschaft zugestanden seien und nicht ihm direkt. Dies gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor. Er stelle die Rechnung als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft und für die einfache Gesellschaft, welche Gläubigerin der Forderungen gegenüber den Patienten gewesen sei. Der Beschuldigte sei Hilfsperson für das Inkasso dieser Forderungen gewesen. Sinn und Zweck der Arbeit des Beschuldigten sei gerade gewesen, darauf hinzuwirken, soviel Umsatz (Zahlungen der Patienten) wie möglich für die einfache Gesellschaft zu erarbeiten auf Rechnung der einfachen Gesellschaft. Es handle sich bei den Zahlungen der Patienten somit um anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB. Selbst wenn der Beschuldigte den Lohn bzw. die 33 % der zahnärztlichen Honorare für März 2015 nicht erhalten habe, könne der Beschuldigte nur schon mit Blick auf den bestehenden Gesellschaftsvertrag (§ 3) nicht einfach davon ausgehen, er dürfe die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umleiten bzw. er dürfe sich aus der Praxiskasse bedienen. Des Weiteren habe der Beschuldigte nicht nur im Umfang des ihm angeblich zustehenden Betrages Rechnungen der Patienten einkassiert, sondern sämtlichen Rechnungen seine eigenen Einzahlungsscheine beigelegt. Hätte er sich nicht bereichern wollen, hätte er nur im Umfang des ihm zustehenden Betrages Rechnung gestellt. Die Bereicherungsabsicht zeige sich auch darin, dass der Beschuldigte Zahlungen von Patienten für Labor- und Medikamentenkosten – für welche die einfache Gesellschaft habe aufkommen müssen – einkassiert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, selbst wenn ihm die 33 % des zahnärztlichen Honorars weiterhin ausbezahlt worden wären, die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umgeleitet hätte. Hierfür spreche, dass der Beschuldigte bereits im März 2015 Rechnungen zurückbehalten habe und er im Hinblick auf die Eröffnung seiner eigenen Praxis und seine wiederkehrenden Liquidationsengpässe einen gewissen Kapitalbedarf gehabt habe. Immerhin habe er so anstelle der monatlich ca. 20‘000.00 monatlich ca. 50‘000.00 bis 60‘000.00 eingenommen.\n3.1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138 Ziff. 1 StGB).\n3.2 Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b).\n3.3 Was jemand für sich entgegengenommen hat, ist nicht anvertraut, wenn der Betreffende nicht als Zahlungs- oder Inkassogehilfe als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt (BGE 118 IV 241).\n4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab April 2015 seine eigenen Einzahlungsscheine verwendete und somit Zahlungen von Patienten auf sein eigenes Konto veranlasste. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte der Praxiskasse am 13. Mai 2015 CHF 7‘000.00 entnommen hat (vgl. Ziffer 12 der Einvernahme vom 17. November 2015, Ziffer 33 der Einvernahme vom 17. November 2015).\n4.2 Vorliegend geht es um Gelder, welcher der Beschuldigte von seinen Patienten für zahnärztliche Dienstleistungen empfangen hat. Nach dem Gesagten wären diese Gelder ihm nur dann anvertraut, wenn er sie mit der Verpflichtung empfangen hätte, sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden.\n4.3 Zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführern bestand ein vertragliches Verhältnis, welches sich auf die Vereinbarung vom 23. November 2011 stützte. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Infrastruktur und Personal zum Gebrauch überlassen, er ihnen im Gegenzug dazu eine Nutzungsentschädigung entrichtet. Zwischen Beschuldigtem und Beschwerdeführern bestand somit ein Austausch- und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Gesellschaftsverhältnis, welches unter anderem einen gemeinsamen Zweck voraussetzt (vgl. Art. 530 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Es liegt auf der Hand, dass Beschwerdeführer und Beschuldigter keinen gemeinsamen Zweck verfolgten.\n4.4 Nachdem in casu das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses verneint werden muss, ist auch gleich gesagt, dass zwischen den Beschwerdeführern und den vom Beschuldigten behandelten Patienten kein (Vertrags-)Verhältnis bestand. Ein solches bestand leidglich zwischen dem Beklagten und seinen Patienten."}