{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-22_2017-06-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134720&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "678acd2f2d32c81d6af8c5e9acce8f84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:58", "Checksum": "12dbfb19e4d87cef6e07ffda00f2b09a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1.1 Nach Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:\na. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;\nb. kein Straftatbestand erfüllt ist;\nc. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;\nd. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;\ne. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.\n1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil des BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1).\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte sowohl das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von anvertrauten Vermögenswerten als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht und hielt sowohl den Vorwurf der Veruntreuung als auch den Vorwurf des Diebstahls für unbegründet. Sie erwog dazu, was folgt: Der Beschuldigte habe die Gelder seiner Patienten selber – und gemäss § 3 der Vereinbarung in eigenem Namen – als selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen, weshalb es sich nicht um anvertraute Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt habe. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beschuldigte den beiden Inhabern eine monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Rechnungen auf das bestehende Privatkonto zu stellen gehabt habe, ändere daran nichts. Wesentlich sei ferner, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass er die ihm geschuldeten Beträge von den Patienten direkt beziehen dürfe, da er von der Zahnarztpraxis über zwei Monate keinen Lohn mehr erhalten habe. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Inhaber der Zahnarztpraxis die fraglichen Lohnzahlungen zu Recht verweigert hätten oder nicht. Bedeutsam sei nur, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, er habe weiterhin Lohn zu Gute gehabt und dürfe deshalb die Honorarzahlungen seiner Patienten selber beziehen. Ferner untermauere die schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis, welcher die wiederholte Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Beschuldigten zu entnehmen sei, dessen fehlende Bereicherungsabsicht. Auch bezüglich der CHF 7‘000.00 (das Herausnehmen der CHF 7‘000.00 sei ebenfalls unter dem Aspekt der Veruntreuung zu prüfen) könne keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, bei diesem Geld habe es sich um Barzahlungen seiner Patienten gehandelt und er habe dieses ebenfalls auf sein Konto einbezahlt. Er habe dann mit den Inhabern der Praxis die Nutzungsentschädigung abgerechnet."}