{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-22_2017-06-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134720&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "678acd2f2d32c81d6af8c5e9acce8f84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:58", "Checksum": "12dbfb19e4d87cef6e07ffda00f2b09a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 23. Juni 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\n2. B.___,\nbeide vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Ehrensperger,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\n1.1 Am 23. November 2011 schlossen die Zahnärzte A.___ und B.___ (Praxisinhaber) einerseits sowie C.___ andererseits eine Vereinbarung ab. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass C.___ ab dem 1. November 2011 eine selbständige Tätigkeit als Zahnarzt in den Praxisräumen [...] in [...] aufnehme (§ 1), dass er in seinem Namen Rechnung auf das bestehende Praxiskonto stelle (§ 3) und dass er das volle Debitorenrisiko trage und die Abwicklung der Inkassoverfahren übernehme (§ 5). Ferner wurde eine von C.___ an die Praxisinhaber zu entrichtende Nutzungsentschädigung von 70 % seines zahnärztlichen Honorars vereinbart, wobei sich die Entschädigung zum Gebrauch der Infrastruktur und des Personals der Zahnarztpraxis ab dem 1. November 2012 jährlich und stillschweigend um einen Prozentpunkt reduziere (§ 7).\n1.2 Ab Januar 2015 hatte C.___ den Praxisinhabern eine Nutzungsentschädigung von 67 % zu entrichten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 kündigte C.___ die Vereinbarung unter Einhaltung der abgemachten Kündigungsfrist auf den 31. August 2015. Ab März 2015 erhielt C.___ die 33 % des zahnärztlichen Honorars nicht mehr. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilten A.___ und B.___ C.___ mit, dass sie nicht mehr bereit seien, für ihn in Vorkasse zu treten.\n2. Am 22. Juni 2015 und am 9. September 2015 erstatteten A.___ und B.___ Anzeige gegen C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Kantonspolizei Aargau. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe der Zahnarztpraxis Gelder veruntreut und gestohlen. Konkret soll er seiner Kundschaft Einzahlungsscheine von seinem eigenen Konto gegeben haben. In der Folge sollen die Patienten ihr Geld direkt an den Beschuldigten und nicht mehr auf das Konto der Zahnarztpraxis überwiesen haben. Zudem soll der Beschuldigte CHF 7‘000.00 aus der Kasse der Praxis genommen und auf sein eigenes Konto einbezahlt haben.\n3.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, [...], übernommen hatte, eröffnete sie am 22. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen Veruntreuung und Diebstahl. Am 2. Februar 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung und Diebstahl einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen.\n3.2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 stellten und begründeten A.___ und B.___ Beweisanträge.\n3.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stelle die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.\n4.1 Dagegen liessen A.___ und B.___ (von nun an: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:\n1. Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 im Verfahren mit der Geschäftsnummer […] sei aufzuheben und die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Neubeurteilung und weiteren Beweisabnahme, insbesondere der Beweise gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2016, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n4.2 Gleichzeitig liessen sie die Zivilklage zurückziehen.\n4.3 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. März 2017 die Abweisung der Beschwerde.\n4.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. April 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:\n1. Die Beschwerde vom 27. Januar 2017 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.\n5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}