3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55; beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'285.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: