7,7 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55 (Differenz zum vollen Honorar, d.h. zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, folglich 8,51 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 8 % und 1,17 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 7,7, %). 11.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).