Bei ausreichender Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation besteht eine Nachzahlungspflicht. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], macht einen Aufwand von 9.68 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 66.30 und der Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse.