Auch bezüglich einer Rückzahlung der Verfahrenskosten für den Fall einer verbesserten wirtschaftlichen Situation rechtfertigt es sich, eine solche Rückzahlungspflicht analog anzuordnen (in BGE 143 IV 154 resp. der nicht publizierten Erwägung 2 des Entscheides 6B_370/2016 musste das Bundesgericht zu dieser Frage nicht Stellung nehmen). Die Kosten des Verfahrens, welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind, werden der Beschwerdeführerin somit infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur vorerst erlassen. Bei ausreichender Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation besteht eine Nachzahlungspflicht.