müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG komme daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden könne. Anders verhalte es sich aber im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und schliesslich in Rechtskraft erwachsen sei. In solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art.