Gemäss BGE 143 IV 154 (bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege) ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.