Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 11.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bleibt der definitive Entscheid über die Kostentragung vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche je nach Verfahrensausgang und weiteren Umständen entweder von der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft getragen werden müssen.