Den Tatbestand der Schändung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft, ist doch aufgrund der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Schlafs hat sie in der ersten Einvernahme nicht ausgesagt, sie habe geschlafen, als er den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bezüglich Gewaltanwendung hat sie wie erwähnt in der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so, und stark betrunken konnte sie nicht gewesen sein, nachdem sie ausgesagt hat, im Club nur 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt zu haben.