Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung nicht rechtfertigt. Den Tatbestand der Schändung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft, ist doch aufgrund der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen.