Auch wenn C.___ tief schlief, wie die Beschwerdeführerin ausführt, müsste es doch möglich gewesen sein, sie zum Aufwachen zu bringen, um die Wohnung mit ihr so schnell als möglich verlassen zu können. Schliesslich mutet es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung in der Lage gewesen sein soll, mit ihrer Kollegin darüber zu lachen, dass der Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe. Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung nicht rechtfertigt.