Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Türe zu Beginn noch geöffnet und nachher nur zugemacht, nicht aber verschlossen war. Nicht einleuchtend ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin – nach einer geltend gemachten Vergewaltigung – am Morgen noch in der Wohnung verblieb, statt C.___ sofort zu wecken und die Örtlichkeit zu verlassen. Auch wenn C.___ tief schlief, wie die Beschwerdeführerin ausführt, müsste es doch möglich gewesen sein, sie zum Aufwachen zu bringen, um die Wohnung mit ihr so schnell als möglich verlassen zu können.