die geltend gemachte Vergewaltigung durch den Beschuldigten zur Wehr setzte. Auch wenn es ihr peinlich gewesen sein sollte und C.___ tief schlief, wäre es doch naheliegend, den Beschuldigten resoluter aus dem Zimmer zu weisen, zu schreien oder das Zimmer zu verlassen. Das ihr gewährte Gastrecht stellt jedenfalls keine überzeugende Erklärung für den Verbleib im Zimmer dar oder dafür, dass sie den Beschuldigten nicht aus dem Zimmer gewiesen hatte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Türe zu Beginn noch geöffnet und nachher nur zugemacht, nicht aber verschlossen war.