Zudem war C.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht derart betrunken, dass sie erbrechen musste oder nicht mehr hatte gehen können. Ferner dürfte um die fragliche Zeit (die Beschwerdeführerin und ihre Mitfahrer hatten den Club in […] laut ihren Angaben um ca. 4.30 Uhr verlassen) bald ein Zug von […] nach […] gefahren sein. Im Weiteren ist doch schwer verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung nicht auf eine andere Weise gegen die Annäherungsversuche resp. die geltend gemachte Vergewaltigung durch den Beschuldigten zur Wehr setzte.