auf eine «Gewaltanwendung» seitens des Beschuldigten zurückzuführen wären, ist damit nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich damit beweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhafter wäre, als diejenige des Beschuldigten. Solche Verletzungen können irgendeinen Ursprung haben. Die Beschwerdeführerin hatte in der ersten Einvernahme denn auch ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut aussehe und v.a. wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte.