So liegen keine objektiven Beweismittel vor, die der Wahrheitsfindung dienlich wären. Dies gilt auch für das Gutachten des IRM Bern, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin Hautrötungen und Hautveränderungen am Unterarm, Ellbogen und am Knie hatten festgestellt werden können. Diese Verletzungen könnten zwar gemäss Gutachter im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, dass sie aber während des Geschlechtsverkehrs in der vorangegangenen Nacht entstanden sind resp. auf eine «Gewaltanwendung» seitens des Beschuldigten zurückzuführen wären, ist damit nicht belegt.