In einer weiterführenden Strafuntersuchung resp. einem Gerichtsverfahren müsste dem Beschuldigten aber nachgewiesen werden können, dass er die Beschwerdeführerin damals unter Gewaltanwendung – wenn dazu auch keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität erforderlich sind – zum Geschlechtsverkehr genötigt hat und dies (eventual-)vorsätzlich. Dieser Nachweis dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein. So liegen keine objektiven Beweismittel vor, die der Wahrheitsfindung dienlich wären.