Nichts zum Geschehen im Zimmer kann C.___ aussagen, da sie damals geschlafen hatte. Gestützt auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen kann, dass sich die Beschwerdeführerin damals gegen das Ansinnen des Beschuldigten wandte, dass sie ihm zu verstehen gab, keine sexuelle Annäherung oder gar einen Geschlechtsverkehr zu wünschen, dass sie sich wehrte und ihn wegstiess. Selbstverständlich ist auch, dass ein klares Nein und eine Abwehrhandlung genügen müssen, um klar zu machen, dass man keine sexuellen Kontakte wünscht. In einer weiterführenden Strafuntersuchung resp.