Die einzige Möglichkeit wäre eine Befragung von D.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte, von dieser wären aber kaum zusätzliche sachdienliche Anhaltspunkte zu erwarten. So kann dieser zum einen nichts dazu sagen, was sich genau zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten im Zimmer abgespielt hat, zum anderen ist anzunehmen – soweit er sich noch an die Autofahrt erinnern kann –, dass er wohl seine damaligen Aussagen bestätigen würde. Nichts zum Geschehen im Zimmer kann C.___ aussagen, da sie damals geschlafen hatte.