Es ist unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 23. August 2015 in der Wohnung von D.___s Schwester zum Geschlechtsverkehr kam. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen vollzogen worden, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dieser sei einvernehmlich erfolgt. Wie sich das Ganze genau abgespielt hat, liess sich im Rahmen der Strafuntersuchung nicht klären und lässt sich auch nicht mehr klären, da keine Beweiserhebungen ersichtlich sind, die die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Die einzige Möglichkeit wäre eine Befragung von D.___