Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 mit Hinweisen). 10. Es ist unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 23. August 2015 in der Wohnung von D.___s Schwester zum Geschlechtsverkehr kam.