Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indessen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen.