Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in Art. 189 StGB (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 190 N 1, 3.). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indessen nicht erforderlich.