Schliesslich lasse kein Vergewaltigungsopfer seine Kollegin mit seinem Peiniger allein in einem Zimmer. Das Motiv der Beschwerdeführerin sei deutlich: nachdem sie von ihrer Kollegin habe erfahren müssen, dass der Beschuldigte frühmorgens mit beiden Mädchen Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei sie voller Wut und Enttäuschung gewesen. Anders sei das Verhalten und Vorgehen der beiden Mädchen nicht zu erklären (Verbleiben in der Wohnung, keinerlei Abwehrreaktion). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber eingestehe, über den Vorfall gelacht zu haben; dass der Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe.