Es lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, das Verfahren weiterzuführen. Im Falle einer Vergewaltigung wäre eine Peinlichkeit gegenüber der Kollegin wohl das kleinste Übel gewesen und die Beschwerdeführerin hätte sich umgehend bemerkbar gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien auch nicht stimmig, wenn sie behaupte, wieder eingeschlafen zu sein. Sie habe auch keine Anstalten gemacht, die Wohnung zu verlassen. Schliesslich lasse kein Vergewaltigungsopfer seine Kollegin mit seinem Peiniger allein in einem Zimmer.