Sie stelle bloss fest, dass dieses Verhalten nicht geeignet sei, um die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs im Hauptverfahren dermassen zu erhöhen, dass ein Schuldspruch zumindest gleich wahrscheinlich sei wie ein Freispruch. Bezüglich Schlafphasen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht konstant und eine relevante Alkoholisierung habe nicht vorgelegen. 8. Der Beschuldigte liess am 7. Februar 2018 ausführen, für eine Einstellung müsse kein Fall klarer Straflosigkeit vorliegen. Es lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, das Verfahren weiterzuführen.