Das Gutachten stehe einer Einstellung nicht entgegen. Auch erweise sich die Einstellungsverfügung dennoch als rechtmässig, wenn die Aussagen von D.___ vollständig ausser Acht gelassen würden. Die Staatsanwaltschaft schliesse aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie stelle bloss fest, dass dieses Verhalten nicht geeignet sei, um die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs im Hauptverfahren dermassen zu erhöhen, dass ein Schuldspruch zumindest gleich wahrscheinlich sei wie ein Freispruch.