So habe sie das Halten der Arme erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sie diese Aussagen gemacht habe, weil sie während der Untersuchung durch das IRM darauf aufmerksam gemacht worden sei, sie weise an den Armen allfällige Spuren auf. Das IRM habe im Gutachten lediglich festgehalten, dass die Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Verletzungen könnten aber durchaus auch einen anderen Ursprung haben. Aufgrund des Spurenbildes könne die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin keineswegs als bewiesen erachtet werden. Das Gutachten stehe einer Einstellung nicht entgegen.