Es müsse daher auch der Tatbestand der Schändung geprüft werden. 7. Die Staatsanwaltschaft führte in der Eingabe vom 12. Januar 2018 dazu aus, sie habe die Untersuchung nicht mit der Begründung eingestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter seien, sondern weil eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege, welche zu lösen in der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Die Begleitumstände der sexuellen Handlungen würden durch die Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. So habe sie das Halten der Arme erst in der zweiten Einvernahme erwähnt.