Sie habe ihn nicht gewähren lassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sie geschlafen habe und angetrunken gewesen sei, als er in sie eingedrungen sei. Als sie erwacht sei, habe sie sich nicht zur Wehr setzen können, weil er auf ihr gelegen sei, sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie an den Händen festgehalten und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es müsse daher auch der Tatbestand der Schändung geprüft werden.