Zudem dürfe nicht nur auf Vergewaltigung geschlossen werden, wenn sich Opfer mit Schreien o.ä. zur Wehr setzten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, scheue, sexuell unerfahrene Person, der die Situation peinlich gewesen sei. Sie sei in einer fremden Wohnung gewesen und habe sich aufgrund des ihr gewährten Gastrechts nicht getraut, den Beschuldigten aus dem Zimmer zu weisen. Es sei für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen, dass sie nichts von ihm wolle. Indem er sich darüber hinweggesetzt habe, habe er sie zum Beischlaf genötigt. Sie habe ihn nicht gewähren lassen.