Dass die Beschwerdeführerin nicht so reagiert habe, wie man dies allenfalls hätte erwarten können, sei erklärbar. Aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit blieben Opfer stumm oder wehrten sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei noch am gleichen Tag zur Polizei gegangen und habe den Beschuldigten angezeigt, obwohl sie keine Veranlassung dazu gehabt hätte, wenn es nicht zu einem sexuellen Übergriff ohne ihr Einverständnis gekommen wäre. Zudem dürfe nicht nur auf Vergewaltigung geschlossen werden, wenn sich Opfer mit Schreien o.ä. zur Wehr setzten.