Zudem sei eine Verletzung der Teilnahmerechte zu rügen. Im Verfahren sei auch D.___ befragt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Einen entsprechenden Beweisantrag habe die Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, die Aussagen von D.___ hätten für den vorliegenden Fall keine zentrale Bedeutung. In der Einstellungsverfügung werde aber festgehalten, dessen Aussagen würden die Angaben des Beschuldigten untermauern. Dass die Beschwerdeführerin nicht so reagiert habe, wie man dies allenfalls hätte erwarten können, sei erklärbar.