Trotzdem habe sich der Beschuldigte ihre Schläfrigkeit und ihren Schlaf zunutze gemacht und sei in sie eingedrungen, als sie geschlafen habe. Als sie erwacht sei, habe er sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie mit den Händen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des IRM am Tattag diverse Rötungen und Abschürfungen aufgewiesen habe. Damit sei bewiesen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft sei. Es liege kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Zudem sei eine Verletzung der Teilnahmerechte zu rügen.