Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde ausführen, im Kernpunkt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin gleichlautend und übereinstimmend gewesen. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte sie zuerst geleckt und danach einmalig den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben habe sie dem Beschuldigten von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie an ihm nicht interessiert sei. Jegliche Annäherungsversuche habe sie körperlich und verbal zurückgewiesen. Trotzdem habe sich der Beschuldigte ihre Schläfrigkeit und ihren Schlaf zunutze gemacht und sei in sie eingedrungen, als sie geschlafen habe.