Und obwohl sie laut eigenen Angaben keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt hätten, hätten sie ihn dennoch gewähren lassen. Es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Überwinden des allenfalls in dubio pro duriore tatbestandsmässigen Widerstandes (Aufforderung aufzuhören bei gleichzeitigem Gewährenlassen) finden, die einen die Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht darstellten. 6. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde ausführen, im Kernpunkt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin gleichlautend und übereinstimmend gewesen.