Selbst wenn sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte und die Äusserungen «due nid» bzw. das Wegdrehen und Hände beiseiteschieben einen tatbestandsmässigen Widerstand bedeuten würden, könnte dem Beschuldigten die subjektive Tatbestandsmässigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die beiden Geschädigten seien mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen mitgegangen, obwohl sie sie eben erst kennengelernt hätten. Und obwohl sie laut eigenen Angaben keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt hätten, hätten sie ihn dennoch gewähren lassen.