Auch die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch C.___ umgehend die Polizei alarmierten, sich umgehend aus der Wohnung entfernten, sondern noch eine Weile dort blieben, oder sich aktiv durch Schreien o.ä. gegen die angebliche Vergewaltigung gewehrt hätten, untermauere die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten. Selbst wenn sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte und die Äusserungen «due nid» bzw. das Wegdrehen und Hände beiseiteschieben einen tatbestandsmässigen Widerstand bedeuten würden, könnte dem Beschuldigten die subjektive Tatbestandsmässigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.