seien. Die Aussagen der Auskunftsperson D.___ untermauerten die Aussagen des Beschuldigten eher. Auch die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch C.___ umgehend die Polizei alarmierten, sich umgehend aus der Wohnung entfernten, sondern noch eine Weile dort blieben, oder sich aktiv durch Schreien o.ä. gegen die angebliche Vergewaltigung gewehrt hätten, untermauere die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten.